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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Die Einheitlichen Gastgewerbebedingungen (Uniform Hospitality Industry Conditions – UVH) sind die Bedingungen, unter denen in den Niederlanden ansässige Gastgewerbebetriebe wie Hotels, Restaurants, Cafés und verwandte Unternehmen Gastgewerbedienstleistungen erbringen und Gastgewerbeverträge abschließen. Die UVH wurden bei der Handelskammer in Woerden hinterlegt und dort unter der Nummer 40482082 registriert.
In den UVH sowie in Angeboten und Verträgen, auf die die UVH Anwendung finden, haben die folgenden Begriffe die nachstehend festgelegte Bedeutung:
1.1 Gastgewerbebetrieb
Die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Unternehmen betreibt, das Gastgewerbedienstleistungen erbringt.
1.2 Gastgeber
Die Person, die einen Gastgewerbebetrieb beim Abschluss und bei der Durchführung von Gastgewerbeverträgen vertritt.
1.3 Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen
Die Erbringung von Unterkunftsleistungen und/oder Speisen und/oder Getränken und/oder das Zurverfügungstellen von (Veranstaltungs-)Räumen und/oder Grundstücken durch einen Gastgewerbebetrieb, einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Dienstleistungen im weitesten Sinne.
1.4 Kunde
Die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die mit einem Gastgewerbebetrieb einen Gastgewerbevertrag geschlossen hat.
1.5 Gast
Die natürliche(n) Person(en), denen aufgrund eines mit dem Kunden geschlossenen Gastgewerbevertrags eine oder mehrere Gastgewerbedienstleistungen erbracht werden sollen. Soweit in den UVH von Gast oder Kunde die Rede ist, sind sowohl Gast als auch Kunde gemeint, sofern Inhalt und Zweck der Bestimmung nicht zwingend erfordern, dass nur einer von beiden gemeint sein kann.
1.6 Gastgewerbevertrag
Ein Vertrag zwischen einem Gastgewerbebetrieb und einem Kunden über die Erbringung einer oder mehrerer Gastgewerbedienstleistungen durch den Gastgewerbebetrieb gegen Zahlung eines Entgelts durch den Kunden. Der Begriff „Reservierung“ wird teilweise anstelle von Gastgewerbevertrag verwendet.
1.7 Reservierungswert
Der Wert des Gastgewerbevertrags, bestehend aus dem insgesamt erwarteten Umsatz des Gastgewerbebetriebs einschließlich etwaiger Kurtaxe und Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem mit dem Kunden geschlossenen Gastgewerbevertrag, basierend auf den innerhalb dieses Gastgewerbebetriebs geltenden Durchschnittswerten.
1.8 Koninklijke Horeca Nederland
Der Königliche Verband der Unternehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe „Horeca Nederland“ oder dessen Rechtsnachfolger.
1.9 No-Show
Das Ausbleiben eines Gastes ohne Stornierung und die Nichtinanspruchnahme einer aufgrund eines Gastgewerbevertrags zu erbringenden Gastgewerbedienstleistung.
1.10 Gruppe
Eine Gruppe von zehn (10) oder mehr Gästen, denen aufgrund eines oder mehrerer als zusammenhängend anzusehender Gastgewerbeverträge Gastgewerbedienstleistungen erbracht werden sollen.
1.11 Einzelperson
Jede Person, die unter die Begriffsbestimmung von Gast oder Kunde fällt und nicht zu einer Gruppe im vorgenannten Sinne gehört.
1.12 Kork- und Küchengeld
Der Betrag, der für den Verzehr von Getränken und/oder Speisen zu zahlen ist, die nicht vom Gastgewerbebetrieb innerhalb seiner Räumlichkeiten bereitgestellt werden.
1.13 Stornierung
Eine schriftliche Mitteilung des Kunden an den Gastgewerbebetrieb, dass eine oder mehrere vereinbarte Gastgewerbedienstleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, oder eine schriftliche Mitteilung des Gastgewerbebetriebs an den Kunden, dass eine oder mehrere vereinbarte Gastgewerbedienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht werden.
1.14 Umsatzgarantie
Eine schriftliche Erklärung des Kunden, wonach im Rahmen eines oder mehrerer Gastgewerbeverträge ein Mindestumsatz durch den Gastgewerbebetrieb erzielt wird.
Artikel 2 Anwendbarkeit
2.1 Die UVH gelten ausschließlich – unter Ausschluss aller anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen – für das Zustandekommen und den Inhalt sämtlicher Gastgewerbeverträge sowie für alle damit zusammenhängenden Angebote. Sollten dennoch andere allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden, gehen die UVH im Falle eines Widerspruchs vor.
2.2 Abweichungen von den UVH sind ausschließlich schriftlich und einzelfallbezogen möglich.
2.3 Die UVH gelten auch zugunsten aller natürlichen und juristischen Personen, derer sich der Gastgewerbebetrieb beim Abschluss und/oder bei der Durchführung eines Gastgewerbevertrags oder sonstigen Vertrags oder bei der Führung des Gastgewerbebetriebs bedient oder bedient hat.
Artikel 3 Zustandekommen von Gastgewerbeverträgen
3.1 Ein Gastgewerbebetrieb ist jederzeit berechtigt, den Abschluss eines Gastgewerbevertrags aus beliebigem Grund abzulehnen, sofern diese Ablehnung nicht ausschließlich auf einem oder mehreren in Artikel 429 quater des niederländischen Strafgesetzbuchs als diskriminierend eingestuften Gründen beruht.
3.2 Alle Angebote eines Gastgewerbebetriebs zum Abschluss eines Gastgewerbevertrags sind freibleibend und gelten unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat (oder die Kapazität) reicht“. Macht der Gastgewerbebetrieb innerhalb angemessener Frist nach Annahme durch den Kunden von diesem Vorbehalt Gebrauch, gilt der beabsichtigte Gastgewerbevertrag als nicht zustande gekommen.
3.3 Über Vermittler (Spediteure, Reisebüros, Online-Reiseagenturen, andere Gastgewerbebetriebe usw.) für Gäste abgeschlossene Gastgewerbeverträge – gleich ob im Namen ihrer Auftraggeber oder nicht – gelten auch als auf Rechnung und Risiko dieser Vermittler abgeschlossen. Der Gastgewerbebetrieb schuldet dem Vermittler keine Provision oder Vergütung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Gäste und Vermittler haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der geschuldeten Beträge.
Artikel 4 Optionsrecht
4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht des Kunden, durch einseitige Annahme eines gültigen Angebots des Gastgewerbebetriebs einen Gastgewerbevertrag zustande zu bringen.
4.2 Ein Optionsrecht kann ausschließlich schriftlich eingeräumt werden. Es kann für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer vereinbart werden. Das Optionsrecht erlischt, wenn der Optionsinhaber erklärt, dass er es nicht ausüben möchte, oder wenn die bestimmte Frist abläuft, ohne dass der Optionsinhaber seine Ausübung erklärt.
Artikel 5 Allgemeine Rechte und Pflichten des Gastgewerbebetriebs
5.1 Unbeschadet der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel ist der Gastgewerbebetrieb aufgrund des Gastgewerbevertrags verpflichtet, die vereinbarten Gastgewerbedienstleistungen zu den vereinbarten Zeiten und in der für diesen Gastgewerbebetrieb üblichen Weise zu erbringen.
5.2 Der Gastgewerbebetrieb ist jederzeit berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Erbringung von Gastgewerbedienstleistungen gegenüber einem Gast einzustellen, wenn der Gast gegen die Hausordnung und/oder Verhaltensregeln verstößt oder sich in einer Weise verhält, die Ordnung und Ruhe im Gastgewerbebetrieb und/oder dessen normalen Betrieb stört. In diesem Fall hat der Gast den Gastgewerbebetrieb auf erste Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Gastgewerbebetrieb aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß, ist der Gastgewerbebetrieb berechtigt, seine Leistungen auszusetzen. Diese Rechte dürfen nur ausgeübt werden, wenn Art und Schwere des Verhaltens des Gastes dies nach angemessener Auffassung rechtfertigen.
5.3 Nach Rücksprache mit den zuständigen örtlichen Behörden ist der Gastgewerbebetrieb berechtigt, den Gastgewerbevertrag außergerichtlich aufzulösen, wenn eine begründete Befürchtung einer Störung der öffentlichen Ordnung besteht. In diesem Fall haftet der Gastgewerbebetrieb nicht für etwaige Schäden des Kunden.
5.4 Der Gastgewerbebetrieb ist nicht verpflichtet, Eigentum des Gastes anzunehmen oder aufzubewahren. Dies bedeutet, dass der Gastgewerbebetrieb nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl von Eigentum des Gastes haftet, dessen Annahme oder Aufbewahrung er abgelehnt hat.
5.5 Erhebt der Gastgewerbebetrieb für die Annahme oder Aufbewahrung von Gegenständen ein Entgelt, hat er diese Gegenstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwahrers zu behandeln, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12.
5.6 Der Gastgewerbebetrieb ist nicht verpflichtet, Haustiere des Gastes zuzulassen, und kann hierfür Bedingungen stellen. Die Zulassung von Assistenzhunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften einschließlich etwaiger Ausnahmen.
Artikel 6 Allgemeine Pflichten des Gastes
6.1 Der Gast ist verpflichtet, die im Gastgewerbebetrieb geltende Hausordnung und die Verhaltensregeln einzuhalten sowie angemessenen Anweisungen des Gastgewerbebetriebs Folge zu leisten. Der Gastgewerbebetrieb ist verpflichtet, die Hausordnung und Verhaltensregeln an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder dem Gast schriftlich zur Verfügung zu stellen. Angemessene Anweisungen können mündlich erteilt werden.
6.2 Der Gast ist verpflichtet, bei angemessenen Aufforderungen des Gastgewerbebetriebs im Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Verpflichtungen mitzuwirken, insbesondere in Bezug auf Sicherheit, Identifikation, Lebensmittelsicherheit/Hygiene sowie die Begrenzung von Belästigungen.
Artikel 7 Reservierungen
7.1 Erscheint der Gast nicht innerhalb von dreißig Minuten nach der vereinbarten Reservierungszeit, ist der Gastgewerbebetrieb berechtigt, die Reservierung als storniert zu betrachten, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9.
7.2 Der Gastgewerbebetrieb ist berechtigt, an eine Reservierung Bedingungen zu knüpfen.
Artikel 8 Gastgewerbedienstleistungen bestehend aus Unterkunft und/oder der Zurverfügungstellung von (Veranstaltungs-)Räumen und/oder Grundstücken
8.1 Bei Unterkunftsleistungen teilt der Gastgewerbebetrieb dem Gast im Voraus mit, ab welcher Uhrzeit die Unterkunft zur Verfügung steht und bis zu welchem Zeitpunkt der Gast auszuchecken hat.
8.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Gastgewerbebetrieb berechtigt, die Unterkunftsreservierung als verfallen zu betrachten, wenn der Gast sich am ersten reservierten Tag nicht spätestens um 18:00 Uhr meldet oder wenn der Gast den Gastgewerbebetrieb nicht rechtzeitig über eine spätere Ankunft informiert hat und der Gastgewerbebetrieb dem nicht widersprochen hat. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9.
8.3 Der Gastgewerbebetrieb ist berechtigt, dem Gast statt der vereinbarten Unterkunft oder des vereinbarten (Veranstaltungs-)Raums und/oder Grundstücks eine gleichwertige Alternative anzubieten. Der Gast ist berechtigt, dieses Angebot abzulehnen. In diesem Fall ist der Gast berechtigt, den betreffenden Gastgewerbevertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Gastgewerbeverträgen.
Artikel 9 Stornierungen
9.1 Stornierung durch den Kunden – allgemein
9.1.1 Der Kunde ist berechtigt, einen Gastgewerbevertrag unter Zahlung von Stornokosten zu stornieren. Erscheint der Kunde nicht innerhalb von dreißig Minuten nach der vereinbarten Zeit, gilt dies als Stornierung, und der Kunde schuldet die Stornokosten. Erscheint der Kunde nach Ablauf dieser Frist, ist der Gastgewerbebetrieb berechtigt, entweder die Stornokosten geltend zu machen oder den Vertrag dennoch zu erfüllen und die vollständige Gegenleistung vom Kunden zu verlangen.
9.1.2 Bis spätestens einen Monat vor Beginn der ersten Gastgewerbedienstleistung kann der Gastgewerbebetrieb bestimmte Einzelpersonen als Gruppe einstufen. In diesem Fall finden die für Gruppen geltenden Bestimmungen Anwendung.
9.1.3 Die Artikel 13.1 und 14.4 finden auch auf Stornierungen Anwendung.
9.1.4 Im Falle eines No-Shows ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, den gesamten Reservierungswert zu zahlen.
9.1.5 Werden nicht alle vereinbarten Gastgewerbedienstleistungen storniert, finden die nachstehenden Bestimmungen anteilig auf die stornierten Leistungen Anwendung.
9.2 Stornierung von Unterkunftsleistungen
9.2.1 Einzelpersonen
Bei Unterkunftsreservierungen (mit oder ohne Frühstück) für eine oder mehrere Einzelpersonen sind bei Stornierung – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – folgende Prozentsätze des Reservierungswertes zu zahlen:
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Mehr als 1 Monat vor Beginn: 0 %
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Mehr als 14 Tage vor Beginn: 15 %
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Mehr als 7 Tage vor Beginn: 35 %
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Mehr als 3 Tage vor Beginn: 60 %
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Mehr als 24 Stunden vor Beginn: 85 %
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24 Stunden oder weniger vor Beginn: 100 %
9.2.2 Gruppen
Bei Unterkunftsreservierungen (mit oder ohne Frühstück) für eine Gruppe gilt:
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Mehr als 3 Monate vor Beginn: 0 %
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Mehr als 2 Monate vor Beginn: 15 %
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Mehr als 1 Monat vor Beginn: 35 %
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Mehr als 14 Tage vor Beginn: 60 %
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Mehr als 7 Tage vor Beginn: 85 %
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7 Tage oder weniger vor Beginn: 100 %
9.3 Stornierung von Speisen- und/oder Getränkeleistungen
9.3.1 Gruppen
Bei vereinbartem Menü:
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Mehr als 14 Tage vor Reservierungszeit: 0 %
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14 Tage oder weniger, aber mehr als 7 Tage: 25 %
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7 Tage oder weniger: 50 %
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3 Tage oder weniger: 75 %
Bei nicht vereinbartem Menü:
9.4 Stornierung anderer Gastgewerbeverträge
9.4.2 Gruppen
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Mehr als 6 Monate vor Beginn: 0 %
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Mehr als 3 Monate vor Beginn: 10 %
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Mehr als 2 Monate vor Beginn: 15 %
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Mehr als 1 Monat vor Beginn: 35 %
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Mehr als 14 Tage vor Beginn: 60 %
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Mehr als 7 Tage vor Beginn: 85 %
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7 Tage oder weniger vor Beginn: 100 %
9.4.3 Einzelpersonen
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Mehr als 1 Monat vor Beginn: 0 %
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Mehr als 14 Tage vor Beginn: 15 %
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Mehr als 7 Tage vor Beginn: 35 %
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Mehr als 3 Tage vor Beginn: 60 %
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Mehr als 24 Stunden vor Beginn: 85 %
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24 Stunden oder weniger vor Beginn: 100 %
Artikel 10 Kaution und Zwischenzahlungen
10.1 Der Gastgewerbebetrieb ist berechtigt, vom Kunden die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zu verlangen. Hinterlegte Beträge werden ordnungsgemäß verwaltet, dienen ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Gastgewerbebetriebs und stellen ausdrücklich keinen realisierten Umsatz dar. Zur zusätzlichen Sicherstellung kann der Gastgewerbebetrieb verlangen, dass der Kunde die hierfür erforderlichen Angaben macht, einschließlich der Erstellung eines Abdrucks oder einer Kopie der Kreditkarte des Kunden.
10.2 Der Gastgewerbebetrieb ist jederzeit berechtigt, eine Zwischenzahlung für bereits erbrachte Gastgewerbedienstleistungen zu verlangen.
10.3 Der Gastgewerbebetrieb ist berechtigt, sämtliche ihm aus irgendeinem Rechtsgrund zustehenden Forderungen mit der hinterlegten Sicherheit zu verrechnen. Ein verbleibender Saldo ist dem Kunden unverzüglich zu erstatten.
Artikel 11 Umsatzgarantie
Wurde eine Umsatzgarantie abgegeben, ist der Kunde verpflichtet, dem Gastgewerbebetrieb mindestens den in der Umsatzgarantie festgelegten Betrag in Bezug auf den oder die betreffenden Gastgewerbeverträge zu zahlen.
Artikel 12 Haftung des Gastgewerbebetriebs
12.1 Der Gastgewerbebetrieb haftet gegenüber dem Gast für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Gastgewerbevertrags resultieren, es sei denn, die Nichterfüllung ist dem Gastgewerbebetrieb oder den von ihm eingesetzten Personen nicht zuzurechnen.
12.2 Unbeschadet von Artikel 5.5 haftet der Gastgewerbebetrieb nicht für Beschädigung oder Verlust von Sachen, die von einem im Gastgewerbebetrieb übernachtenden Gast eingebracht wurden. Der Kunde stellt den Gastgewerbebetrieb von Ansprüchen der Gäste insoweit frei. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gastgewerbebetriebs.
12.3 Der Gastgewerbebetrieb haftet nicht für Schäden an oder durch Fahrzeuge des Gastes, es sei denn, diese sind unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gastgewerbebetriebs.
12.4 Der Gastgewerbebetrieb haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Personen- oder Sachschäden, die direkt oder indirekt aus einem Mangel, Zustand oder Umstand in, an oder im Zusammenhang mit beweglichen oder unbeweglichen Sachen entstehen, die sich im Eigentum, Besitz oder sonstiger Verfügungsgewalt des Gastgewerbebetriebs befinden, es sei denn, der Schaden ist unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gastgewerbebetriebs.
12.5 Die Haftung des Gastgewerbebetriebs ist auf den Betrag begrenzt, der angemessen versicherbar ist.
12.6 Entsteht ein Schaden an gegen Entgelt zur Verwahrung übernommenen Gegenständen im Sinne von Artikel 5.5, ist der Gastgewerbebetrieb verpflichtet, den Schaden aus Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände zu ersetzen. Eine Haftung für andere, in diesen Gegenständen enthaltene Sachen besteht nicht.
12.7 Werden Gegenstände ohne Entgelt vom Gastgewerbebetrieb angenommen, verwahrt, gelagert oder zurückgelassen, haftet der Gastgewerbebetrieb nicht für Schäden an oder im Zusammenhang mit diesen Gegenständen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich verursacht oder beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gastgewerbebetriebs. In keinem Fall haftet der Gastgewerbebetrieb für in verwahrten, gelagerten oder zurückgelassenen Gegenständen enthaltene Sachen, unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt erhoben wurde.
Artikel 13 Haftung des Gastes und/oder Kunden
13.1 Der Kunde, der Gast sowie deren Begleitpersonen haften gesamtschuldnerisch für sämtliche Schäden, die dem Gastgewerbebetrieb und/oder Dritten infolge einer zurechenbaren Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung entstehen oder entstehen werden, einschließlich der Verletzung der Hausordnung, verursacht durch den Kunden, den Gast, deren Begleitpersonen oder durch Tiere oder Sachen, die sich unter ihrer Kontrolle oder Aufsicht befinden.
Artikel 14 Abrechnung und Zahlung
14.1 Der Kunde schuldet den im Gastgewerbevertrag vereinbarten Preis. Preise sind in Preislisten ausgewiesen, die an für Gäste gut sichtbaren Stellen im Gastgewerbebetrieb ausgehängt sind, dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden oder digital zugänglich sind.
14.2 Der Gastgewerbebetrieb ist berechtigt, für besondere Dienstleistungen wie Garderobe, Garage, Safe, Wäsche- oder Reinigungsservice, Telefon, Internet, WLAN, Zimmerservice, Fernsehmiete usw. gesonderte Entgelte zu berechnen.
14.3 Sämtliche Rechnungen – auch solche im Zusammenhang mit Stornierungen oder No-Shows – sind bei Vorlage sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt bar oder per Überweisung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
14.4 Gast und Kunde haften gesamtschuldnerisch für alle Beträge, die aus irgendeinem Grund gegenüber dem Gastgewerbebetrieb geschuldet werden. Gastgewerbeverträge gelten auch im Namen jedes einzelnen Gastes als geschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Durch sein Erscheinen bestätigt der Gast, dass der Kunde befugt war, ihn beim Abschluss des Gastgewerbevertrags zu vertreten.
14.5 Solange der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Gastgewerbebetrieb nicht vollständig erfüllt hat, ist der Gastgewerbebetrieb berechtigt, sämtliche vom Kunden in den Gastgewerbebetrieb eingebrachten Sachen zurückzubehalten. Zusätzlich steht dem Gastgewerbebetrieb ein Pfandrecht an diesen Sachen zu.
14.6 Wurde eine unbare Zahlungsweise vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Rechnungserstellung kann der Gastgewerbebetrieb jederzeit einen Kreditbeschränkungszuschlag von 2 % des Rechnungsbetrags berechnen, der entfällt, wenn die Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen bezahlt wird.
14.7 Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Nur wenn der Kunde eine natürliche Person ist, die als Verbraucher handelt, wird eine einmalige Mahnung mit einer Zahlungsfrist von mindestens vierzehn Tagen versandt.
14.8 Befindet sich der Kunde in Verzug, trägt er sämtliche mit der Forderungseinziehung verbundenen Kosten. Außergerichtliche Inkassokosten werden gemäß den gesetzlichen Vorschriften berechnet.
14.9 Behält der Gastgewerbebetrieb Gegenstände gemäß Artikel 14.5 zurück und bleibt der Kunde drei Monate im Verzug, ist der Gastgewerbebetrieb berechtigt, diese Gegenstände öffentlich oder unter der Hand zu veräußern und seine Forderung aus dem Erlös zu befriedigen. Etwaige Verkaufskosten trägt der Kunde. Ein verbleibender Überschuss ist an den Kunden auszuzahlen.
14.10 Jede Zahlung wird – ungeachtet einer anderweitigen Bestimmung des Kunden – in folgender Reihenfolge verrechnet:
14.11 Zahlungen erfolgen in Euro. Akzeptiert der Gastgewerbebetrieb Fremdwährungen, gilt der zum Zahlungszeitpunkt marktübliche Wechselkurs. Der Gastgewerbebetrieb ist berechtigt, Verwaltungskosten bis zu maximal 10 % des Fremdwährungsbetrags durch entsprechende Anpassung des Wechselkurses zu berechnen.
14.12 Der Gastgewerbebetrieb ist niemals verpflichtet, andere Zahlungsmittel als Bargeld anzunehmen, und kann die Annahme anderer Zahlungsmittel von Bedingungen abhängig machen.
Artikel 15 Höhere Gewalt
15.1 Höhere Gewalt auf Seiten des Gastgewerbebetriebs umfasst alle vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Umstände, die die Erfüllung des Gastgewerbevertrags unmöglich machen oder unzumutbar erschweren und deren Folgen dem Gastgewerbebetrieb nicht zugerechnet werden können.
15.2 Ist eine Vertragspartei nicht in der Lage, eine Verpflichtung aus dem Gastgewerbevertrag zu erfüllen, hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.
Artikel 16 Fundsachen
16.1 Gegenstände, die im Gebäude oder auf dem Gelände des Gastgewerbebetriebs verloren gegangen oder zurückgelassen wurden und von einem Gast gefunden werden, sind unverzüglich beim Gastgewerbebetrieb abzugeben.
16.2 Das Eigentum an Gegenständen, deren rechtmäßiger Eigentümer sich nicht innerhalb eines Jahres nach Abgabe meldet, geht auf den Gastgewerbebetrieb über.
16.3 Versendet der Gastgewerbebetrieb zurückgelassene Gegenstände an den Gast, geschieht dies ausschließlich auf Risiko und Kosten des Gastes. Eine Verpflichtung zum Versand besteht nicht.
Artikel 17 Kork- und Küchengeld
17.1 Der Gastgewerbebetrieb ist berechtigt, den Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und/oder Getränken innerhalb des Gastgewerbebetriebs einschließlich der Terrasse zu untersagen. Wird der Verzehr gestattet, kann der Gastgewerbebetrieb hierfür Bedingungen stellen, einschließlich der Erhebung von Kork- und/oder Küchengeld.
17.2 Die in Artikel 17.1 genannten Entgelte sind im Voraus zu vereinbaren oder – sofern keine Vereinbarung besteht – vom Gastgewerbebetrieb angemessen festzulegen.
Artikel 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Auf Gastgewerbeverträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
18.2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Gastgewerbebetrieb und einem Kunden (der nicht als natürliche Person außerhalb einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt) ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Gastgewerbebetriebs zuständig, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
18.3 Sämtliche Ansprüche des Kunden verfallen ein Jahr nach ihrem Entstehen.
18.4 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
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